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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.12.2004
Aktenzeichen: 7 Sa 459/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 72 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Aktenzeichen: 7 Sa 459/04
Verkündet am: 13.12.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 07.05.2004 - 9 Ca 1570/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (auch im Berufungsverfahren) über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 08.04.1955 geborene Kläger wurde am 01.04.1999 bei der X. in Landau - Rechtsträger des W. Altenzentrums - als Konditor eingestellt.
Sein letztes Bruttomonatseinkommen belief sich auf durchschnittlich 2.567,36 EUR. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des "Dienstvertrages" vom 14.02.1990 wird auf Bl. 5 d.A. Bezug genommen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 29.09.2003 gekündigt. Das Schreiben stammt von dem C., ist an den Kläger gerichtet, diesem zugegangen und hat folgenden Wortlaut:
"Kündigung
Sehr geehrter Herr A.,
bezugnehmend auf das Gespräch vom 19. September 2003 teilen wir Ihnen mit, dass der Träger des W. entschieden hat, die Backstube und damit die eigene Herstellung von Torten und Backwaren einzustellen.
Aufgrund des Wegfalls Ihres Arbeitsplatzes sehen wir uns leider gezwungen, das Dienstverhältnis hiermit betriebsbedingt fristgerecht zum 31. März 2004 zu kündigen.
Eine interne Umsetzung kommt nicht in Betracht, weil eine anderweitige vertragsgemäße Beschäftigung nicht möglich ist und von Ihnen nicht gewünscht wird.
Für die geleisteten Dienste dürfen wir uns bedanken. Wir wünschen Ihnen für die Zukunft viel Glück und persönlich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
V. Direktor
Zur Kenntnisnahme an: W., mit der Bitte, beiliegendes Exemplar dieses Schreibens dem Mitarbeiter auszuhändigen."
Zwischen der Beklagten und der X. besteht eine Vereinbarung aus dem Jahr 1998, wonach der U. die Geschäftsführung für die X. übernommen hat.
Über den Inhalt dieser Geschäftsführungsvereinbarung wurde der Kläger - ebenso wie die übrige Mitarbeiterschaft insgesamt - informiert. Der Kläger hat zudem bereits vor dem zuständigen Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - einen Arbeitsgerichtsprozess wegen Lohnzahlung geführt; die dortige Klage vom 12.12.2000 hat der dort durch Herrn Rechtsanwalt T. vertretene Kläger ausdrücklich gegen die X. vertreten durch den C., C-Straße, C-Stadt, diese vertreten durch deren C., C-Straße, C-Stadt (Az.: 5 Ca 1198/00) gerichtet.
Nach der Übertragung der Geschäftsführung des W. auf den U. wurde im Auftrag des Trägers eine Bestandsaufnahme erstellt. Geprüft wurden die Leistungsangebote der Einrichtung und deren Wirtschaftlichkeit u.s.w.. Der Arbeitgeber hat daraufhin beschlossen, die Eigenproduktion von Kuchen und Torten zum 31.12.2003 einzustellen; es folgte ein Beschluss des Arbeitgebers vom 26.09.2003, die Backstube und damit die eigene Herstellung von Backwaren insgesamt einzustellen und durch vollständigen Fremdeinkauf zu ersetzen. Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung wurde dem Kläger vorgeschlagen, entweder seinen Beschäftigungsumfang zu reduzieren oder neben der Tätigkeit im Buffet- und Servicebereich des S. eine 50%ige Beschäftigung als Küchenhilfe anzunehmen. Dabei war an eine Herabgruppierung des Klägers nicht gedacht worden. Der Kläger hat sich nicht in der Lage gesehen, Bedienungs- und Thekendienst gleichzeitig zu erbringen. Demzufolge wurde die streitgegenständliche Kündigung mit Schreiben vom 29.09.2003 ausgesprochen. Hinsichtlich der Darstellung der betrieblichen Entwicklung und der betrieblichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 3 bis S. 7 = Bl. 80 bis 84 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese Kündigung wendet sich die am 14.10.2003 erhobene Klage des Klägers, gerichtet gegen den U. für die C-Stadt, C-Stadt.
Der Kläger hat vorgetragen,
er bestreite, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den zwischen ihm und der X. geschlossenen Arbeitsvertrag zu kündigen. Auch seien betriebliche Gründe für eine Beendigungskündigung nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der beklagten Partei vom 29.09.2003 nicht zum 31.03.2004 aufgelöst wird.
2. Die beklagte Partei zu verurteilen, den Kläger zu den am 31.03.2004 maßgeblichen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klage habe schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, da er nicht Arbeitgeber des Klägers sei. Arbeitgeber sei die X., die aufgrund der Geschäftsführungsvereinbarung von ihr - dem Beklagten - vertreten werde. Gemäß Ziffer 5 der Geschäftsführungsvereinbarung sei die Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde zur Kündigung erforderlich gewesen. Diese Zustimmung sei erteilt worden. Der Unterzeichner der Kündigung sei Satzungsgemäß für die Arbeitgeberin einzelvertretungsbefugt gewesen. Im Übrigen sei die ausgesprochene Kündigung auch aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat daraufhin durch Urteil vom 07.05.2004 - 9 Ca 1570/03 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 79 bis 92 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 14.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er hat die Berufung durch am 13.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.07.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.09.2004 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe ohne jeglichen Hinweis auf die zwischen dem Arbeitgeber und dem U. bestehende Vereinbarung ein Kündigungsschreiben erhalten, dem lediglich zu entnehmen sei, dass möglicherweise eine wirksame Vertretung der X. gegeben sein könnte. Entsprechende Kenntnis habe der Kläger nicht gehabt, sie ergebe sich auch nicht aus dem vorherigen Verfahren 5 Ca 1198/00, in dem eine entsprechende Vereinbarung lediglich stillschweigend unterstellt worden sei. Insofern sei es Sache des erstinstanzlichen Gerichts gewesen, zunächst darauf hinzuwirken, dass geklärt werde, wer passivlegitimiert sei. Betriebliche Gründe für die ausgesprochene Kündigung seien schließlich nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 07.05.2004 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der beklagten Partei vom 29. September 2003 nicht zum 31. März 2004 aufgelöst wird.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat.
4. Für den Fall, dass dem Klageantrag Ziffer 2. bzw. 3. entsprochen wird, die beklagte Partei zu verurteilen, den Kläger zu den am 31. März 2004 maßgeblichen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, hinsichtlich der geltend gemachten Anträge könne keine Feststellung ergehen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht aufgelöst werde, weil ein solches nicht bestehe. Anlass für einen Irrtum hinsichtlich des Beklagtenstatus habe nicht bestanden, zumal zusätzlich zu den bereits mitgeteilten Tatsachen auch die Gehaltsabrechnungen stets als Absender das W. aufgewiesen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrten Feststellungen bzw. die hilfsweise begehrte Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung nicht verlangen kann.
Der Beklagte ist hinsichtlich des Kündigungsschutzbegehrens, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht passivlegitimiert. Arbeitgeber des Klägers ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 14.02.1990 die X. als Rechtsträger des W.. Diese wird gemäß der Geschäftsführungsvereinbarung durch den Beklagten lediglich vertreten. Dies war dem Kläger auch bekannt. Denn er hatte vor dem Arbeitsgericht bereits im Jahre 2000 einen Arbeitsrechtsstreit durchgeführt, der sich gegen seine Arbeitgeberin, vertreten durch den U. richtete. Von daher ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger dieses Vertretungsverhältnis bekannt war. Folglich bestand und besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass sich auch aus dem Kündigungsschreiben vom 29.09.2003 ohne weiteres ergibt, dass der Beklagte des vorliegenden Verfahrens für den Arbeitgeber des Klägers gehandelt hat, nicht aber ein vermeintlich bestehendes eigenes Arbeitsverhältnis zu diesem kündigen wollte. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Absatz des Schreibens, in dem auf die Entscheidung des Arbeitgebers, nämlich des Trägers des W. hingewiesen wird, die Backstube und damit die eigene Herstellung von Torten und Backwaren einzustellen. Am Ende des Schreibens befindet sich zudem der Vermerk, dass er zur Kenntnisnahme an das W. übersandt wird mit der Bitte, das beiliegende Exemplar dem Mitarbeiter auszuhändigen. Auch aufgrund dieser Umstände, dieses Inhalts des Kündigungsschreibens war klar, dass der Beklagte des vorliegenden Verfahrens für den Arbeitgeber des Klägers handelte. Anhaltspunkte für ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens, von denen die Klageanträge allesamt ausgehen, sind erkennbar nicht gegeben.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht einer entsprechenden Hinweisverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Wenn der Kläger trotz des schriftlichen Arbeitsvertrages und trotz des vorherigen Rechtsstreits auch nur ansatzweise Zweifel an der Arbeitgeberstellung bzw. des tatsächlich die Kündigung Erklärenden gehabt hätte, hätte ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, im Wege der subjektiven Klagehäufung rechtzeitig innerhalb der Klagefrist jedenfalls auch den "richtigen" Arbeitgeber zu verklagen. Dass dies zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in Verbindung mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (§§ 4, 5 KSchG) geschehen ist, löst keine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts aus. Weitere Tatsachen, die eine Abänderung der Entscheidung legitimieren könnten, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Nach alledem kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber des Klägers gemäß § 1 KSchG eine sozial gerechtfertigte Kündigung erklärt hat, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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